Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

1.  Der Planvorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25 „Solarpark

Kiesgrube Cammin“ wird in der vorliegenden Fassung vom März 2024 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom März 2024 gebilligt.

2.  Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ mit der Begründung sind nach § 3 Abs. 1 BauGB im Internet

zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der

Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor

Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf

hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben

werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der

Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

3.  Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen

Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt

werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen. 

 

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 18.10.2023 hat die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard

die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25 „Solarpark

Kiesgrube Cammin“ beschlossen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll im

Rahmen einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt werden. Stellungnahmen

der Öffentlichkeit können im Veröffentlichungszeitraum von jedermann abgegeben

werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind der Vorentwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planvorentwurf einschließlich Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. 

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Planungsziel des Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen. 

 

Abstimmungsergebnisse:

Ausschuss

Ja

Nein

Enthaltung

FA

 

 

 

WiFö

 

 

 

SEA

3

3

1

HA

6 

4 

0 

 

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rechtliche Grundlagen

 BauGB, BauNVO, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Anlagen

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