Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/25/008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt dem Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 “Baunternehmen Fischbach” zu.

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 6 i.V. m. § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf dem Flurstück 222/5 der Flur 2, Gemarkung Cammin der rechtsgültige Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 “Bauunternehmen Fischbach” aufgehoben werden.

 

Begrenzt wird die ca. 2,45 ha große Fläche durch:

 

im Norden:   ungenutzes Gelände und anschließende Wohnbebauung

 

im Süden: angrenzendes Wohngrundstück  

 

im Osten:  Bahnstrecke Burg Stargard - Blankensee

 

im Westen:  Neue Feldstraße und anschließende Ackerfläche

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Der rechtsgültige Vorhaben- und Erschließungsplan “Bauunternehmen Fischbach” (seit 08.11.1994 in Kraft) wurde bisher nicht umgesetzt und die Grundstückseigentümer haben bereits mehrfach gewechselt. Der jetzige Grundstückseigentümer kann den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht umsetzen und möchte zur zukünftigen Nutzung den aktuellen Vorhaben- und Erschließungsplan aufheben (Schreiben vom 22.01.2025).

Nach § 12 Absatz 6 BauGB heißt es, wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach
§ 13 BauGB angewendet werden.

 

Der jetzige Eigentümer und Vorhabenträger wird im parallel Verfahren auf der gleichen Fläche den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 30 “Batteriespeicheranlage Cammin” aufstellen. Es ist geplant ein Batteriekraftwerk auf dieser Fläche zu errichten.

 

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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