Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/25/067

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt:

 

1. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße" wird in der vorliegenden Fassung vom September 2025 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom September 2025 gebilligt.

2. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße" mit der Begründung sind nach § 3 Abs. 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

3. Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen 

            Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt

            werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.  

Reduzieren

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 24.04.2024 hat die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße" beschlossen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt werden. Der Vorentwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung ist im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Stellungnahmen der Öffentlichkeit können im Veröffentlichungszeitraum von jedermann elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB elektronisch von der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Vorentwurfsunterlagen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. 

Reduzieren

rechtliche Grundlagen

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher  

                                    Belange

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

keine 

Reduzieren

Anlagen

Loading...